
Das ärztliche Anzeigenverbot ist gefallen!
Datum: Monday, 10.June. @ 16:18:32 CEST Thema: Recht
Heidelberg: Von Beate Bahner
Rechtsanwältin und Buchautorin,
www.beatebahner.de
Einmal mehr hat sich das Bundesverfassungsgericht mit den restriktiven Regelungen des ärztlichen Werberechts auseinandergesetzt. Was die Verfasserin dieses Textes, Anwältin und Autorin des Buches „Das neue Werberecht für Ärzte. Auch Ärzte dürfen werben“ schon vor einem Jahr postulierte, hat Deutschlands höchstes Gericht nunmehr bestätigt und sich hierbei auch auf das genannte Werk bezogen: Das Verbot der ärztlichen Berufsordnungen, eine Zeitungsanzeige auch ohne besonderen Anlass zu schalten, ist verfassungswidrig.
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde? Ein Tierarzt hatte in einer Zeitschrift, die alle 14 Tage kostenlos an die Haushalte eines Stadtbezirkes verteilt wurde, eine Anzeige in der Größe von 4,5 x 2,5 cm geschaltet und dort auf seine Tierärztliche Praxis und seine Sprechzeiten hingewiesen. Die Berufsordnung erlaubt eine solche Anzeige allerdings nur bei besonderen, explizit genannten Anlässen, so etwa bei der Niederlassung, der Erteilung bestimmter Gebietsbezeichnungen, der Änderungen von Sprechstundenzeiten oder längerer Abwesenheit aus der Praxis.
Dieser Anzeige lag demgegenüber kein bestimmter Anlass zugrunde, weshalb die Zentrale gegen unlauteren Wettbewerb mit einer Klage den Tierarzt zur Unterlassung zwingen wollte. Während das Landgericht die Anzeige noch für zulässig hielt, hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Anzeige wegen berufswidriger Werbung und Verstoßes gegen die Berufsordnung verboten. Erst die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht verhalf auch dieses Mal dem Arzt zu seinem Recht:
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Das neue Werberecht für Ärzte nahm Frau Bahners schon 2000 zu diesem Thema Stellung
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Das Anzeigenverbot, die Regelungen über die Größe der Anzeige und die Beschränkung auf lokale Zeitungen schränke die Berufsfreiheit des Arztes in verfassungswidriger Weise ein. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit dieses Verbot im Interesse der Bevölkerung geboten sei. Vielmehr werde auf die Informationsinteressen der Patienten viel zu wenig Rücksicht genommen. Die Freiheit der Berufsausübung schließe die Außendarstellung von selbständigen Berufstätigen ein, soweit sie auf die Förderung des beruflichen Erfolges gerichtet sei. Berufliche Werbung, so das Bundesverfassungsgericht zum ersten Mal in dieser Klarheit – bedürfe keiner besonderen Anlässe (BVerfG, Urt. v. 18.2.2002, 1 BvR 1644/01).
Der Deutsche Ärztetag konnte sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die in dem Buch der Autorin in besonders anschaulicher Weise dargestellt wurde, schließlich nicht mehr entziehen. Er hat daher bei seiner 105. Jahrestagung in Ende Mai Rostock das Anzeigenverbot und viele andere Restriktionen endlich aufgehoben. Diese Änderungen bedürfen allerdings noch der Umsetzung in Landesrecht, was in manchen Bundesländern einige Zeit dauern kann.
Allerdings gibt es auch künftig für das ärztliche Werberecht bestimmte Grenzen, die in jedem Falle zu beachten: So darf die ärztliche Werbung nicht anpreisend, irreführend oder vergleichend sein. Zu berücksichtigen sind auch die strengen Verbote des Heilmittelwerbegesetzes sowie die allgemeinen Grundsätze des Wettbewerbsrechts.
Fazit: Ärzte dürfen heute werben, die rechtlichen Grenzen Ihrer individuellen Werbemaßnahmen sollten jedoch zuvor durch spezialisierte Anwälte überprüft werden, um späteren Ärger zu vermeiden.
Vgl. weiterführend zu diesem Thema: Beate Bahner „Das neue Werberecht für Ärzte. Auch Ärzte dürfen werben“ Springer Verlag 2001
Ihr Kontakt zur Autorin und Rechtsanwältin Beate Bahner: kanzlei@beatebahner.de
Homepage der Autorin: www.beatebahner.de
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