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Erst Deutschlands höchste und letzte Entscheidungsinstanz, das Bundesverfassungsgericht, verhalf den Ärzten zu ihrem Recht und schützte damit erneut die Interessen der Ärzteschaft, die von den eigenen Standesvertretungen so vehement unterdrückt werden. Die gesamten Kosten des Instanzenzuges von ca. 20.000,- € muss nun die Ärztekammer tragen – doch freilich wird sie hierbei auf die Zwangsmitgliedsbeiträge der bayerischen Ärzte zurückgreifen, gegen die sie fortwährend gerichtlich vorgeht!
Zum Sachverhalt: Die beiden Ärzte betreiben als Gesellschafter und Geschäftsführer eine Klinik für Knie- und Wirbelsäulenchirurgie. Sie warben für diese Klinik, indem sie in Fitness-Studios und ähnlichen Einrichtungen Faltblätter über ihre Klinik auslegten. Dieses Faltblatt enthielt unter anderem den Hinweis auf den Kniespezialisten Dr. T. und den Wirbelsäulenspezialisten Dr. H, was den beiden Ärzten gerichtlich verboten wurde.
Das Bundesverfassungsgericht hob die Urteile auf, da diese einen verfassungswidrigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit darstellten. Wer nämlich tatsächlich ein Spezialist sei, dürfe dies auch sagen.
Das Bundesverfassungsgericht: „Die Bezeichnung eines bestimmten Arztes als Wirbelsäulen- oder Kniespezialist stellt grundsätzlich eine interessengerechte und sachangemessene Information dar. Es handelt sich um die Angabe, dass ein Arzt auf einem Gebiet, das enger ist als seine Gebietsbezeichnung – hier : der Wirbelsäulen- und der Kniechirurgie – Fachmann ist. Ein solcher Arzt bietet ein bestimmtes Behandlungsspektrum an, das möglicherweise alle Orthopäden und Chirurgen beherrschen, in dem er sich aber einer ihn auszeichnenden besonderen Praxis berühmen kann, weil er sich diesem Teilgebiet besonders intensiv gewidmet hat. Ein Arzt, der besondere Erfahrungen auf einem Teilgebiet hat, hat ein berechtigtes Interesse, das Publikum darüber zu informieren. Auch die Patienten haben ein legitimes Interesse daran, zu erfahren, welche Ärzte über solche vertieften Erfahrungen auf dem Gebiet der Wirbelsäulen- und Kniechirurgie verfügen.
Die Gefahr einer Verwechselung mit Facharztbezeichnungen besteht nicht, da beide Bezeichnungen einen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt aufweisen: Unter der Bezeichnung „Spezialist“ wird ein Fachmann verstanden, der über besondere Erfahrungen ein einem engeren (medizinischen) Bereich verfügt, während die Facharztbezeichnung eine förmlich erworbene Qualifikation darstellt.“
(BVerfG 1 BvR 1147/01 vom 8.1.2002)
Voraussetzung für die Eigenbezeichnung als Spezialist ist allerdings, dass der betreffende Arzt tatsächlich nachweislich spezialisiert ist. So hatte der Kniespezialist seit 1985 über 13.000 Operationen im Bereich des Knies durchgeführt. Der Wirbelsäulenspezialist hatte seit 1985 mehr als 7.000 Operationen an der Wirbelsäule durchgeführt!
Sie müssen also konkret nachweisen können, dass Sie auf einem bestimmten Gebiet tatsächlich spezialisiert sind. Einige hundert Eingriffe oder ein besonderes Interesse an einem bestimmten Gebiet reichen hierfür im Zweifel nicht aus. Das Urteil ist kein Freifahrschein für selbsternannte Spezialisten, diese müssen auch künftig ein Verbot wegen irreführende Werbung fürchten, wenn sie ihre vermeintliche Spezialisierung nicht nachweisen können.
Wer aber nachweislich über besondere Erfahrung in einem bestimmten Gebiet verfügt, der darf dies heute nach außen kund tun – dies dürfen auch die Patienten erwarten. Denn wie sonst könnten die Patienten ihr Recht auf freie Arztwahl und Selbstbestimmung ausüben, wenn sie von den Ärzten nichts weiter wissen als Namen, Adresse und Gebietsbezeichnung? Allerdings wird es auch weiterhin nicht gestattet sein, nach außen mit der Angabe von Erfolgs- oder Behandlungszahlen zu werben. Diese Frage hatte das Bundesverfassungsgericht allerdings nicht zu entscheiden.
Vgl. zum ärztlichen Werberecht weiterführend und ausführlich das Buch der Autorin Beate Bahner „Das neue Werberecht für Ärzte. Auch Ärzte dürfen werben“, Springer Verlag Berlin Heidelberg, 247 S., 39,95 €. Seminare zum aktuellen Thema „Werbung für die Arztpraxis“ unter www.beatebahner.de
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