Dürfen Ärzte eigentlich andere Kollegen empfehlen?

Datum: Tuesday, 11.June. @ 07:35:02 CEST
Thema: Recht


Innerhalb der Ärzteschaft herrscht noch immer eine merkwürdige Angst, etwas Verbotenes zu tun, wenn man – auf Anfrage der Patienten - bestimmte Kolleginnen oder Kollegen empfiehlt.

In Kliniken kann es sogar vorkommen, dass Patienten trotz dringender Bitte keinen niedergelassenen Arzt empfohlen bekommen, und damit eventuell auf sich selbst gestellt sind, obwohl sie dringend ambulanter Nachversorgung bedürfen. Dies kann sich insbesondere bei psychischen oder psychiatrischen Krankheiten verheerende Folgen.

Dürfen Ärzte eigentlich andere Kollegen empfehlen? Von Beate Bahner, Rechtsanwältin, Heidelberg, www.beatebahner.de Fragt man konkret nach, weshalb denn die Antwort verweigert wird, so erfährt man, es sei angeblich verboten, bestimmte Ärztinnen oder Ärzte zu empfehlen. Auch hier offensichtlich wieder die Furcht, mit der Ärztekammer in Berührung zu kommen.

Welch ein Irrtum!

Unzählige Vorschriften in der ärztlichen Berufsordnung
Noch immer liest man in Zeitungen folgende Anzeigen: „Arztpraxis xy: Aus dem Urlaub zurück“, „Wieder da“ „Wegen Urlaubs geschlossen von ... bis“ oder auch „Wieder gesund“ und ähnliche erstaunliche Aussagen. Erstaunlich deshalb, weil der Leser zum einen denkt, „Aha, war der Arzt mal wieder im Urlaub“; erstaunlich aber auch, weil kein anderes Unternehmen solch höchst private Informationen offiziell durch Zeitungsannonce mitteilen würde.

Doch der rechtstreue Inhaber einer Arztpraxis, der noch heute von seiner Ärztekammer und seinen Kollegen hört, was er alles nicht darf, hält sich an die Reglementierungen der Berufsordnung: Diese will nämlich Zeitungsanzeigen grundsätzlich verbieten. So sind Anzeigen nach der Musterberufsordnung nur bei Niederlassung oder Zulassung erlaubt. Sie dürfen nach den Vorstellungen der ärztlichen Standesvertretungen (denn diese erlassen die Berufsordnungen, nicht etwa der Gesetzgeber!) in diesem Fall nur dreimal innerhalb von drei Monaten in der gleichen Zeitung erscheinen.

Im übrigen will die Berufsordnung Zeitungsanzeigen nur bei Praxisaufgabe, Praxisübergabe, längerer Abwesenheit, Krankheit, Verlegung der Praxis oder bei Änderung der Sprechstundenzeiten oder der Fernsprechnummer erlauben. Trifft keiner dieser Sachverhalte zu, will der Arzt / die Ärztin vielmehr nur zu Informationszwecken auf die Praxis und die dort angebotenen ärztlichen Leistungen aufmerksam machen, würde dies einen Verstoß gegen das berufsrechtliche Anzeigenverbot darstellen. Die mögliche Rechtsfolge wäre die Einleitung eines Berufsgerichtsverfahren durch die Ärztekammer oder die Klage im Wettbewerbsprozess durch ärztliche Kollegen. Doch die Chance, ein solches Verfahren erfolgreich abzuwehren, ist angesichts des bedeutenden Wandels in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enorm groß. Denn das Verbot, zum Zwecke reiner Informationswerbung eine Zeitungsannonce zu schalten, ist verfassungswidrig: Eine Zeitungsanzeige mit sachlich richtigen Informationen über das Angebot ärztlicher Leistungen ist grundsätzlich durch das Grundrecht der Berufsfreiheit verfassungsrechtlich geschützt und Ausfluss der Berufsfreiheit. Das Recht zur Außendarstellung mittels Werbung für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen gilt selbstverständlich auch für Ärzte.

Dies wurde – insbesondere in jüngeren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts – wiederholt bestätigt. Eine Kernaussage des Bundesverfassungsgerichts lautet:
„Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben.“

Denn sachlich richtige Informationen sind für die Patienten zur Ausübung ihres Rechts auf freie Arztwahl unter Umständen entscheidend. Der Patient kann den für ihn geeigneten Arzt doch nur finden, wenn er bereits im Vorfeld einer Behandlung über dessen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Kenntnis erlangt. Diesen Anspruch gewährt ihm sogar das grundrechtliche verankerte Informationsrecht!

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Sponsoring-Entscheidung aus dem Jahre 2000 sogar neue, unübliche Werbeformen für zulässig gehalten, soweit die dort enthaltenen Angaben zugleich Informationen über die Existenz eines Unternehmens enthalten. Bei Anzeigen handelt es sich jedoch um die klassische Form von Informationswerbung, die Ärzten grundsätzlich nicht verboten werden kann.
Eine Einschränkung der Berufsfreiheit ist grundsätzlich nur zum Schutze wesentlicher Gemeinwohlbelange zulässig.

Ein wichtiger Grund des Allgemeinwohls liegt etwa in der Abwehr von Gesundheitsgefahren für die Patienten. Dieses Argument kann aber hier kaum greifen. Denn es würde die absurde Unterstellung voraussetzen, dass der Arzt nicht etwa der Gesundheit des einzelnen und der Bevölkerung dient, sondern per se eine Gesundheitsgefährdung bedeutet!

Auch der Konkurrenzschutz ist nach aktueller Rechtsprechung kein Gemeinwohlbelang mehr. Ärzte können sich also nicht darauf berufen, dass sie durch Information und Engagement ärztlicher Kollegen einen möglichen Wettbewerbsnachteil erleiden. Denn der in unserem Rechtssystem verankerten Wettbewerbsfreiheit müssen sich heute auch Ärzte stellen! Ein Abwehrrecht gegen ärztliche Konkurrenz kann jedenfalls nicht auf die Berufsordnung gestützt werden.

Das ärztliche Anzeigenverbot bedeutet im übrigen eine heute nicht mehr zu rechtfertigende Ungleichbehandlung und damit einen Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Anbietern des Gesundheitswesens, insbesondere Kliniken. Denn es gibt keinen triftigen Grund, die werberechtlichen Privilegien für Kliniken (teilweise handelt es sich nur um Zkimmerkliniken!) den ambulanten Arztpraxen, die ja oft auch sehr aufwendig und teuer ausgestattet sind, zu verwehren. Schließlich erfordert auch die gesundheitspolitisch gewollte und gesetzlich verankerte Verzahnung von ambulanter und stationärer Behandlung eine Gleichstellung der Informations- und Werbemöglichkeiten.

Die Berufsordnung selbst ist jedoch hinsichtlich der von ihr erlaubten Werbeträger widersprüchlich: So sind Anzeigen in regionalen Zeitungen einerseits verboten, andererseits dürfen umfassende Patienteninformationen sogar ins Internet gestellt werden, wo sie weltweit abrufbar sind!

Folgt man also richtigerweise den Äußerungen des Bundesverfassungsgerichts, so können Zeitungsanzeigen grundsätzlich nicht verboten werden.

Lediglich die inhaltlichen Informationen müssen dem Gebot der Sachlichkeit entsprechen. Die in der Annonce enthaltenen Angaben über das ärztliche Leistungsangebot müssen also tatsächlich vorhanden und nachprüfbar sein. Gerade diejenigen Angaben, die sich weder als Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen in den Weiterbildungsordnungen noch als erlaubte Angabe in den Berufsordnungen finden, sollten daher durch besondere Nachweise und Zertifikate belegbar sein.

Ferner darf es sich nicht um die Angabe von Selbstverständlichkeiten handeln. Solche Untersuchungen und Behandlungen, die in jeder Arztpraxis bereits aufgrund der ärztlichen Sorgfaltspflicht durchzuführen sind (z.B. Blutprobe, Blutdruckmessung etc.) dürfen nicht in einer Anzeige erscheinen.

Zusammenfassend lässt sich feststellen: Das Berufsrecht würde eine Zeitungsanzeige zu Werbezwecken verbieten. Dieses Verbot stellt angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen durch keinen triftigen Grund zu rechtfertigenden Eingriff in die Berufsfreiheit dar.

Wer heute unternehmerisch und modern denkt, sollte es gerade bei der Frage ärztlicher Informationswerbung auf eine rechtliche Auseinandersetzung ankommen lassen. Sonst werden die Ärztekammern ihren Mitgliedern noch viele Jahre lang existenznotwendige Informations- und Werbemaßnahmen verbieten. Dass sich die Auseinandersetzung lohnt, zeigt das im folgenden Beitrag besprochene Urteil des Landgerichts Hamburg.

Vgl. weiterführend und ausführlich auch das soeben erschienene Buch der Autorin Beate Bahner „Das neue Werberecht für Ärzte. Auch Ärzte dürfen werben“, Springer Verlag Berlin Heidelberg, 247 S., 79,90 DM.
Seminare zum aktuellen Thema „Werbung für die Arztpraxis“ unter www.beatebahner.de





Dieser Artikel kommt von Zahnspangen-Portal Gut Lachen
http://www.gut-lachen.info/portal/index.php

Die URL für diesen Artikel ist:
http://www.gut-lachen.info/portal/index.php/modules.php?name=News&file=article&sid=5